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Gartenordnung

Gartenordnung

Bahn-Landwirtschaft Bezirk Hamburg e.V.

Die Bahn-Landwirtschaft kann ihre durch den Generalpachtvertrag übernommenen Aufgaben nur dann zum Wohle ihrer
Mitglieder erfüllen, wenn die Pächter gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre
Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Diesem Ziele dient die Gartenordnung; sie ist Bestandteil des Pachtvertrages
und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Bundeskleingartengesetz) oder sonstiger Vorschriften (z.B.
Landesbauordnungen) für alle Gartenpächterinnen und –pächter (im Folgenden Gartenpächter genannt) bindend.


§ 1 Verwaltung der Gärten
Der Vorstand des Bezirks, des Unterbezirks und die Gartenobmänner sorgen für die Befolgung der Gartenordnung. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Gärten, auch in Abwesenheit des Gartenpächters.


§ 2 Bewirtschaftung
Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, seinen Garten grundsätzlich selbst zu bewirtschaften und in einem ordentlichen Zustand zu
halten. In den Gärten sollen in der Hauptsache Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden. Jegliche gewerbliche
Nutzung ist verboten.
Der Gartenpächter hat auf die Anpflanzungen seines Nachbarn Rücksicht zu nehmen und die örtlichen, sowie die gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten. Soweit diese nicht eine weitere Entfernung vorsehen, sind Beeren-, Ziersträucher und
Heckenpflanzen 0,30 m, Obstbaumbüsche 2,00 m, Halb- und Hochstämme 3,50 m von der Grenze entfernt zu halten.
Das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume, Weiden, Pappeln und höherwachsender Zierpflanzen ist verboten.
Obstbaumhochstämme, Süßkirschen, Walnuss- und Essigbäume dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters gepflanzt werden.
Gehölze und Bäume, die nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von 6 m Höhe oder 4 m Breite erreichen können, dürfen
nicht gepflanzt werden. Äste, Zweige und Wurzelwerk, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege
hineinragen, sind zu beseitigen. Pflanzenabfälle sind im Garten zu kompostieren. Nicht verrottbare oder für Kompostierung
ungeeignete Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Verbrennung von Gartenabfällen soll vermieden werden.


§ 3 Pflanzenschutz
Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen
insbesondere eine naturgemäße Anbauweise und die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen. Der Einsatz
von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die
gesetzlichen Bestimmungen und die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten. Der Einsatz von chemischen
Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist verboten.


§ 4a Bienenschutz
Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die Genehmigung beim Unterbezirksvorstand zu beantragen. Bei Anwendung
bienengefährlicher Pflanzenbehandlungsmittel ist die Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch
Pflanzenbehandlungsmittel (Bienenschutzverordnung) genauestens einzuhalten.
Grundsätzlich sollten im Kleingarten bienenungefährliche Pflanzenbehandlungsmittel verwendet werden.


§ 4b Vogelschutz
Der Gartenpächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkplätze für Vögel sorgen.
Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.


§ 5 Einfriedigungen
Um die Einfriedigungen einheitlich zu gestalten und sie dem Landschaftsbild anzupassen, beschließt der Unterbezirksvorstand
über die Art und Unterhaltung der Einfriedigungen. Sie sollten eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Stacheldrähte sind
innerhalb der Gartenanlage nicht erlaubt. Die Landesbauordnung ist zu beachten.
Die Umzäunungen sind stets in gutem Zustand zu halten. Lebende Hecken sind nach Anweisungen des Unterbezirksvorstandes
regelmäßig zu schneiden. Dabei ist auf den Vogelschutz Rücksicht zu nehmen (siehe § 4b).


§ 6 Wege
Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, die an seinen Garten angrenzenden Wege stets rein und von Unkraut freizuhalten. Beim
Abladen von Dünger, Erde usw. sind die benutzten Wegeflächen sofort zu reinigen und ggf. wieder instand zu setzen.


§ 7 Bauliche Anlagen
Der Gartenpächter darf Baulichkeiten irgendwelcher Art (Lauben inkl. überdachtem Freisitz bis 24 m², Gewächshäuser,
Sichtschutzwände, Steinmauern usw.) nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Bezirksvorstand und unter
Beachtung der baurechtlichen und anderer Rechtsvorschriften errichten oder wesentlich verändern. Der Vorstand des
Unterbezirks bestimmt den Standort. Unansehnliche Bauten, die den Gesamtcharakter der Anlage in grober Weise stören, sind
zu entfernen.


§ 8 Laubenversicherung
Der Gartenpächter ist verpflichtet, die im Kleingarten vorhandene Laube mit den zulässigen Nebenbauten (nicht erforderlich für
Lauben unter 10 m² überdachter Grundfläche) gegen Feuerschaden, Einbruch und Diebstahl (FED) einschließlich der
ordnungsgemäßen Entsorgung des Brandschutts zu versichern. Die Versicherungshöhe muss dem Wiederbeschaffungswert der
Laube entsprechen und auch die Brandschuttbeseitigung in ausreichender Höhe abdecken. Abgeschlossene Unterpachtverträge
vor dem 01.05.2008 sind von dieser Regelung ausgenommen.


§ 9 Gemeinschaftsanlagen
Alle vom Unterbezirk zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen (Gebäude, Wege, Wasserleitungen, Pumpen,
Einfriedigungen, Aushangkästen, Gemeinschaftsgeräte usw.) sind schonend zu behandeln. Der Gartenpächter ist verpflichtet,
jede Beschädigung zu verhüten und Urheber von Beschädigungen dem Unterbezirksvorstand namhaft zu machen. Jeder Gartenpächter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch Personen, für die er einzustehen hat (Familienmitglieder,
Gäste), verursacht werden.

§ 10 Gemeinschaftsarbeit
Der Gartenpächter ist verpflichtet, bei der Errichtung, Unterhaltung und Bewachung von Gemeinschaftsanlagen (hierunter fallen
auch nicht verpachtete Gärten und sonstige Gemeinschaftsflächen) tätig mitzuwirken. Diese Gemeinschaftsarbeit ist eine
Nebenverpflichtung zum Unterpachtvertrag und eine Ehrenpflicht. Ausnahmen von dieser Pflicht (z.B. wegen Alter, Krankheit,
Ehrenmitgliedschaft oder ähnlichem) sind nicht zulässig.
Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden beträgt 5 Stunden/Jahr. Wer nicht an der Gemeinschaftsarbeit teilnimmt hat einen
Sonderbeitrag in Höhe von 15,00 € je Stunde zu zahlen.
Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern kann die Anzahl der Stunden und/oder die Höhe des Sonderbeitrags auf Beschluss
der Mitgliederversammlung des Unterbezirks erhöht oder ggf. mit Zustimmung des Bezirksvorstands verringert werden, wenn die
Erledigung der zum ordentlichen Erhalt der Kleingartenanlage notwendigen Gemeinschaftsarbeiten sichergestellt ist.
Der Gartenpächter kann sich durch geeignete Personen vertreten lassen. Über die Eignung und Zulassung entscheiden der
Unterbezirksvorstand oder dessen Obleute. Wer sich ihr entzieht, hat den beschlossenen Sonderbeitrag zu zahlen.


§ 11 Wasserverbrauch
Mit dem Wasser ist sparsam umzugehen. Vorzugsweise ist Regenwasser für die Gartenbewässerung zu sammeln. Bei
Wasserleitungen oder Gemeinschaftspumpen kann der Unterbezirksvorstand besondere Richtlinien für den Wasserverbrauch
geben.
Der Gartenpächter ist verpflichtet, Kosten für den Wasserverbrauch, die Unterhaltung und Erneuerung der Anlage anteilmäßig zu
tragen.


§ 12 Abwasserentsorgung
Abwässer dürfen nicht verrieselt oder versickert werden, Sickergruben sind verboten. Erlaubt sind sogenannte Rindenschrot-,
Kompost- und Biotoiletten. Bei der Verwendung von Chemikal- oder Campingtoiletten muss der Inhalt über eine besondere
Entleerungsstelle oder die eigene Wohnungstoilette der Abwasserkanalisation zugeführt werden. Die jeweils örtlichen
Bestimmungen sind zu beachten.


§ 13 Fachberatung
Schädlingsbekämpfung, Pflanzenschutz und zeitgemäße Bewirtschaftung eines Gartens erfordern besondere Kenntnisse. Der
Gartenpächter ist gehalten, an den Vorträgen und praktischen Übungen teilzunehmen. Bei Fragen ist der Fachberater des
Unterbezirks zu kontaktieren.


§ 14 Tierhaltung
Die Tierhaltung ist generell in den geschlossenen Gartenanlagen verboten.
Ausnahmeregelung:
Kleintiere (auch Hunde) dürfen nur ausnahmsweise und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des
Unterbezirksvorstands gehalten werden. Die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen sind hierbei zu beachten. Ein Anspruch
des Gartenpächters auf Genehmigung besteht nicht.
Das Halten von Katzen ist verboten. Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen.
Für alle Schäden, die aus der Tierhaltung entstehen, haftet der Tierhalter.


§ 15 Allgemeine Ordnung
Das Wohnen in den Gärten ist verboten.
Der Gartenpächter, seine Angehörigen und Besucher sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung, Sicherheit und
Anstand stört und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch Schießen, Lärm, lautes oder
anhaltendes Musizieren und Geräte der Unterhaltungselektronik oder ähnliche Störungen, den Frieden in der Gartenanlage zu
beeinträchtigen. Bei der Verwendung von Geräten mit Verbrennungsmotor sind die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen
(Ruhezeiten) einzuhalten. Die Geräte müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und für den beabsichtigten Zweck
zugelassen sein. Ihre Verwendung ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Die Mitgliederversammlung des
Unterbezirks kann über die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen hinausgehende weitere Benutzungsbestimmungen und
Einschränkungen mehrheitlich beschließen.
Wege innerhalb der geschlossenen Gartenanlage dürfen mit Kraftfahrzeugen nur in Ausnahmefällen befahren werden. Soweit es
die örtlichen Verhältnisse zulassen, können Kleingartenanlagen während des Tages und während der Bewirtschaftungssaison der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Das Radfahren ist nur dort gestattet, wo es ausdrücklich zugelassen ist.


§ 16 Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung zur Kündigung des Unterpachtvertrages
und zum Ausschluss aus der Bahn-Landwirtschaft.
Gartendiebstähle, böswillige Zerstörungen und Beschädigungen von Gemeinschaftsanlagen sowie nachhaltige Störung des
Gartenfriedens berechtigen zur Kündigung des Unterpachtvertrages und zum Ausschluss aus der Bahn-Landwirtschaft.


§17 Beendigung des Pachtverhältnisses
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses, gleich aus welchem Grunde, hat der Gartenpächter auf Verlangen der Bahn-Landwirtschaft die Pachtfläche abzuräumen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Baugenehmigungen sind zurückzugeben.


§ 18 Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung
Besondere Anordnungen werden an den dazu bestimmten Aushängestellen bekanntgegeben. Zusätze zur Gartenordnung, die
durch örtliche Verhältnisse nötig werden, kann der Vorstand des Unterbezirks im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand
erlassen.

 

Aufgestellt und beschlossen auf der Bezirksversammlung der Bahn-Landwirtschaft Bezirk Hamburg e.V. am 27.06.2014, Hamburg-Bergedorf